Versicherungsrecht
Den Deutschen wird ja allgemein nachgesagt, sie verfügten über eine sehr auf Sicherheit bedachte Mentalität. Eine Auffassung, welche durch einen Blick auf die Statistiken durchaus bestätigt wird: Nach einer Studie des Europäischen Versicherungsverbandes aus dem Jahr 2012 gibt jeder Bundesbürger im Schnitt mehr als € 2.200,- pro Jahr für Versicherungen aus Das ist im europäischen Vergleich ein Spitzenwert.
Bei der Entscheidung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte jedoch genau geprüft werden, welche Art von Versicherung tatsächlich individuell notwendig und sinnvoll ist bzw. ob die Versicherung, welche angeboten wird, tatsächlich auf den konkreten Lebensbedarf zugeschnitten ist oder nicht. So gibt es Risiken, deren Absicherung stets empfehlenswert ist, z.B. durch eine private Haftpflichtversicherung oder aber eine Krankentagegeldversicherung, insbesondere für Selbständige. Seit Abschaffung der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente im Jahr 2000 gehört sicherlich auch die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – meist in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung – in diese Kategorie.
Ist der Versicherungsvertrag sodann erst einmal abgeschlossen, kann in Bezug auf das abgeschlossene Risiko sodann ja eigentlich nichts mehr schiefgehen – sollte man meinen. Doch Vorsicht: Werden die Fragen in dem Versicherungsantrag nicht absolut korrekt und umfassend beantwortet, so führt dies häufig zu massiven Problemen, wenn einmal der Schadensfall eingetreten ist. Denn der Versicherer ist in den meisten Fällen nicht gehalten, beim Abschluss des Versicherungsvertrages die Angaben des Versicherungsnehmers zu überprüfen. Dieses holt der Versicherer jedoch in aller Regel nach, sobald ein Schadensfall gemeldet worden ist. Stellt sich dann heraus, dass Angaben möglicherweise nicht – oder nicht mehr – korrekt sind, kann dies dazu führen, dass der Versicherer die Versicherungsleistung nicht oder nicht vollständig erbringt.
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss der Versicherungsnehmer im Antragsformular unter anderem diverse Fragen zu seiner Gesundheit sowie zu ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen und Beratungen während der letzten – meist fünf – Jahre beantworten. Der Versicherer muss schließlich das Risiko prüfen und kalkulieren können, mit welcher Wahrscheinlichkeit tatsächlich einmal mit dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit gerechnet werden muss. Dieses Risiko ist beispielsweise bei einem Dachdecker mit Bandscheibenproblemen erheblich höher zu bewerten als bei einer Bürokauffrau ohne Rückenprobleme.
Werden nunmehr Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht, überprüft der Versicherer umgehend, welche ärztlichen Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen tatsächlich in dem abgefragten Zeitraum stattgefunden haben. Stellt der Versicherer dabei fest, dass Angaben bei Antragstellung unterblieben sind, so erklärt er häufig den Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder er ficht den Vertrag sogar an, wenn er von einer Arglist des Versicherungsnehmers ausgeht.
Aber: Nicht jede unkorrekt beantwortete Frage im Antragsformular führt automatisch zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers. Wer sich in dieser Situation wiederfindet, ist auf kompetente Beratung und Vertretung durch einen im Versicherungsrecht versierten Rechtsanwalt angewiesen, um seine häufig existenziell wichtigen Ansprüche aus einer solchen Versicherung durchsetzen zu können.
Elternunterhalt – Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?
Im Unterhaltsrecht geht es in den meisten Fällen um die Frage, ob getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten bzw. Lebenspartner einander oder aber Väter oder Mütter Unterhalt für ihre Kinder zahlen müssen. Wenn aber Eltern im hohen Alter pflegebedürftig werden und die Kosten für eine Heimunterbringung aus den Leistungen der Pflegeversicherung und der eigenen Rente nicht finanziert werden können, dreht sich die letztgenannte Konstellation häufig um – dann sind es die Kinder, die unter bestimmten Voraussetzungen zu Unterhaltszahlungen für ihre Eltern herangezogen werden. Eine Situation, die in Zeiten wachsender Altersarmut immer häufiger vorkommen wird.
Muss ein Elternteil beispielsweise mit Pflegestufe III in einem Heim versorgt werden, können sehr leicht monatliche Kosten in Höhe von mindestens € 3.000,- auflaufen. Nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung, die in diesem Fall ca. € 1.600,- ausmachen, verbleibt eine Deckungslücke von etwa € 1.400,-. Diese muss dann zunächst mit den Renteneinkünften und einzusetzendem Vermögen der pflegebedürftigen Person geschlossen werden.
Wenn die Renteneinkünfte dafür jedoch nicht ausreichen, wird die Deckungslücke zunächst durch die öffentliche Hand geschlossen. Diese ist jedoch nur verpflichtet, entsprechende Leistungen zu erbringen, soweit die Lücke nicht durch Unterhaltszahlungen von Ehegatten oder Kindern geschlossen werden kann.
Werden Kinder sodann zur Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, in welcher Höhe sie Leistungen zu erbringen haben. Hier werden den Kindern zunächst recht hohe Selbstbehalte zugestanden. So liegt der angemessene Selbstbehalt bei monatlich € 1.800,- zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden monatlichen Einkommens. Im Vergleich: Ist für minderjährige Kinder Unterhalt zu zahlen, beläuft sich der Selbstbehalt auf lediglich € 1.080,-.
Allerdings sind bei der Berechnung des Elternunterhalts verschiedene Besonderheiten zu beachten.
So ist u.U. auch das Einkommen eines Ehepartners des verpflichteten Kindes in die Berechnung einzubeziehen, obwohl dieser als „Schwiegerkind“ ja nicht persönlich zu Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern verpflichtet ist. Das liegt daran, dass bei der Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen die Leistungsfähigkeit des verheirateten Kindes u.a. durch Verrechnung des Familieneinkommens und des Familienselbstbehaltes mit dem Einkommensanteil des Kindes am Familieneinkommen zu ermitteln ist.
Ferner ist zu prüfen, ob es ggf. Zahlungsverpflichtungen des in Anspruch genommenen Kindes gibt, welche evtl. vorrangig oder von dem vorhandenen Einkommen abzuziehen sind. Zu nennen sind hier insbesondere etwaige Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder oder Darlehensverpflichtungen. Auch Beiträge für eine private Altersvorsorge sind bis zu einer bestimmten Quote zu berücksichtigen und vom Einkommen abzuziehen.
Sodann besteht grundsätzlich auch die Verpflichtung des Kindes, eigenes Vermögen zur Sicherung des Unterhalts für die Eltern einzusetzen. Hier gelten allerdings recht hohe Freibeträge, welche – je nach den Umständen des Einzelfalles – zu beachten sind.
Bereits diese kurze Darstellung zeigt auf, dass bei der Frage, ob Unterhalt für die Eltern zu zahlen ist, einige Besonderheiten zu beachten sind. Nur bei Inanspruchnahme kompetenter Beratung und Hilfe kann sichergestellt werden, ob und in welcher Höhe tatsächlich Unterhaltsleistungen geschuldet sind.
Michael Heinrichs
Rechtsanwalt
Kindesunterhalt – wie lange muss gezahlt werden?
Eltern sind gegenüber ihren Kindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Leben die Eltern mit den noch minderjährigen Kindern zusammen, ist der sog. Naturalunterhalt zu leisten. Das bedeutet, dass all das „in natura“ zur Verfügung gestellt werden muss, was notwendig ist, um die Lebensbedürfnisse des Kindes zu befriedigen, z.B. freie Kost und Wohnung, Betreuung, Versorgung, Unterstützung in allen Lebenslagen, ein angemessenes Taschengeld. Diese Verpflichtung zur Leistung des Naturalunterhalts endet, sobald ein Elternteil nicht oder nicht mehr mit dem minderjährigen Kind in einem Haushalt zusammenlebt. Ab diesem Moment beginnt die Verpflichtung des getrennt lebenden Elternteils, den sog. Barunterhalt zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich dabei nach dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Grundlage der Berechnung ist hier die vom OLG Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“.
Sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, endet die Verpflichtung zur Leistung des Naturalunterhalts – und zwar unabhängig davon, ob das Kind noch mit beiden Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt zusammenlebt oder nicht. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile verpflichtet, den Unterhalt in Geld – als Barunterhalt – zu leisten. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich dann nach der konkreten Lebenssituation des Kindes. Hat das Kind bereits einen eigenen Hausstand, ist ein anderer Bedarf des Kindes zugrunde zu legen als bei einem Kind, welches noch bei den Eltern bzw. einem Elternteil lebt. Sodann ist – ebenso wie beim minderjährigen Kind – natürlich auch hier zu ermitteln, ob die Eltern aufgrund ihres Einkommens dazu in der Lage sind, den Unterhaltsbedarf des Kindes ganz oder teilweise abzudecken.
Doch wie lange müssen Eltern ihren Kindern überhaupt Unterhalt leisten? Zu dieser Frage kursieren immer wieder Gerüchte etwa dergestalt, dass Unterhalt nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze, z.B. bis zur Volljährigkeit oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu zahlen wäre. Fakt ist jedoch, dass es eine solche starre Altersgrenze nicht gibt!
Die Unterhaltspflicht endet grundsätzlich erst, sobald das Kind eine vollständige Berufsausbildung absolviert hat. Dahinter steckt der Gedanke, dass das Kind erst danach dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Berufstätigkeit selbst sicherzustellen.
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist dabei natürlich stets, dass das erwachsene Kind seine Berufsausbildung auch zielstrebig und gewissenhaft betreibt.
Wie aber verhält es sich mit der Unterhaltspflicht, wenn das erwachsene Kind keinen Ausbildungsplatz bekommt oder sich nicht ausreichend darum bemüht? Muss es die Wartezeit auf den Beginn des nächsten Ausbildungsjahres durch Aufnahme eines Minijobs überbrücken? Muss eine Ausbildungsvergütung für den Lebensunterhalt eingesetzt werden? Wie verhält es sich, wenn das erwachsene Kind während einer Ausbildung feststellt, dass es sich beruflich neu und ganz anders orientieren möchte?
Diese und viele vergleichbare Konstellationen zeigen auf, dass die Frage, wann der Unterhaltsanspruch erwachsener Kinder endet, nicht allein mit allgemein gültigen Sätzen und Richtlinien beantwortet werden kann. Vielmehr müssen die geltenden Normen, Richtlinien und Tabellen fachlich kompetent, präzise und mit dem notwendigen Augenmaß auf die konkreten Lebenssituationen der beteiligten Eltern und Kinder angewendet werden.
Versicherungsrecht
Schnell ist es passiert: Durch eine eigene Unachtsamkeit hat man einer anderen Person einen Schaden zugefügt, z.B. im Straßenverkehr einen Unfall verursacht, bei dem eine Person verletzt wurde. Solche Unachtsamkeiten, die uns Allen leider irgendwann einmal passieren können, verursachen schnell Schäden, die der durchschnittliche Bürger mit seinen eigenen finanziellen Mitteln nicht so ohne Weiteres ersetzen kann. Bei Personenschäden kann der Schaden inklusive Behandlungskosten der verletzten Person schnell im fünf- oder sechsstelligen Bereich oder noch höher liegen!
Wohl dem, der in einer solchen Situation über entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, sodass der Schaden durch den Versicherer reguliert wird!
Es gibt eine Vielzahl von Versicherungen, die die verschiedensten Lebens- und Risikobereiche abdecken, z.B. die Rechtsschutz-, die Haftpflicht oder die Wohngebäudeversicherung. Jedoch sollte beim Abschluss eines Versicherungsvertrages genau geprüft werden, ob diese im konkreten Fall tatsächlich sinnvoll ist und ob der Versicherungsschutz wirklich den jeweiligen individuellen Bedürfnissen entspricht. Es liegt auf der Hand, dass z.B. eine Rechtsschutzversicherung, die auch mietrechtliche Schadensfälle umfasst, für den Eigentümer einer Immobilie, der weder Mieter noch Vermieter ist, einigermaßen unsinnig sein dürfte.
Ein böses Erwachen gibt es vereinzelt, wenn möglicherweise beim ersten Schadensfall festgestellt wird, dass der eigentlich gewollte Versicherungsschutz tatsächlich in dem Versicherungsvertrag gar nicht vereinbart worden ist. Wer z.B. davon ausgeht, mit einer Wohngebäudeversicherung seine Immobilie automatisch auch gegen Schäden durch Starkregenereignisse oder Hochwasser hinreichend abgesichert zu haben, wird bei Anmeldung des Schadensfalles schnell feststellen, dass diese Risiken durch die „normale“ Wohngebäudeversicherung gar nicht abgedeckt sind. Hier hätte zusätzlich das Risiko eines sogenannten Elementarschadens mitversichert werden müssen.
In einem solchen Falle kann sich die Frage stellen, ob der Versicherungsnehmer evtl. eine Regulierung des entstandenen, nicht versicherten Schadens über einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer oder den bei Abschluss des Vertrages tätigen Versicherungsmakler erreichen kann. Voraussetzung dafür ist natürlich zunächst, dass der Berater, der grundsätzlich ein geeignetes Versicherungsprodukt verkaufen möchte, auch über sämtliche relevanten Wünsche und Umstände informiert worden ist.
Zu prüfen wäre dann, ob gegen den Berater der Vorwurf einer Falschberatung vor Abschluss des Vertrages erhoben werden muss. Hatte dieser z.B. Kenntnis, dass sich die zu versichernde Immobilie in einem stets von Hochwasser gefährdeten Gebiet befindet, muss man sich die Frage stellen, ob der Berater nicht dringend zum Abschluss einer Wohngebäudeversicherung mit Elementarversicherungsschutz hätte raten müssen.
Welche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten von einem Berater im Einzelfall zu beachten gewesen wären, kann nicht pauschal beantwortet, sondern muss im konkreten Fall geprüft und ggf. von dem Versicherungsnehmer ebenso bewiesen werden wie eine etwaige Verletzung solcher Pflichten. Hier gilt es, die umfangreiche und schwer zu überschauende Rechtsprechung zu diesen Fragen zu beachten, um die Erfolgsaussichten für den geschädigten Versicherungsnehmer in einem solchen Fall realistisch beurteilen zu können.
Mietrecht – Ein ständiges Spannungsfeld zwischen Mieter und Vermieter
Vor Amts- und Landgerichten wurden 2013 knapp 278.000 Mietrechts-Fälle verhandelt, ebenso hoch, dürfte die Zahl auch im Jahr 2014 gewesen sein. Die häufigsten Streitfälle sind Vertragsverletzungen, Kündigungen, Betriebskostenabrechnungen, Rückzahlungen von Mietkautionen und Mieterhöhungen. Mietrechts-Verfahren machen fast 25 % aller Zivilprozesse in Deutschland aus.
Das Mietrecht gehört zu den umfassendsten Rechtsgebieten überhaupt. Daher bietet es sehr viel Konfliktpotential für Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Rechtliche Probleme, die das Mietverhältnis betreffen, haben insbesondere für den Mieter eine erhebliche Bedeutung. Schließlich ist es in der Regel sein Lebensmittelpunkt, der von der Auseinandersetzung betroffen ist. Es geht oft um das sprichwörtliche „Dach über dem Kopf". Der Mietvertrag bildet die Basis für die gesamte rechtliche Beziehung zwischen Mieter und Vermieter. Da ist es selbstverständlich, dass dieser mit größter Sorgfalt auszugestalten ist. Ist eine wesentliche Materie nicht oder nicht wirksam geregelt, sind Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Viele Konflikte zwischen Mieter und Vermieter könnten jedoch ohne langwierige und kostenintensive Inanspruchnahme der Gerichte gelöst werden, wenn die Vertragsparteien eine umfassendere Kenntnis ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten hätten. Wesentliche Mieter- und Vermieterrechte ergeben sich häufig nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Rechtsprechung, die sich immer wieder aufs neue gesellschaftlichen Entwicklungen, dem Wohnungsmarkt oder Mietgewohnheiten anpasst. Literatur und Ratgeber zum Mietrecht können deshalb recht bald veraltet sein oder nur eine grobe Orientierung bieten.
So haben die Gerichte allein in den letzten Monaten etliche Entscheidungen getroffen, die die Rechte von Mietern und Vermietern maßgeblich beeinflussen. Es wurden einerseits die Rechte der Vermieter dadurch gestärkt, dass auch im Mietrecht der Grundsatz gilt „Geld hat man zu haben“. Können Mieter wegen eines Rechtsstreites mit dem Sozialamt zunächst nicht die Miete zahlen, so kann der Vermieter problemlos wegen der auflaufenden Mietschulden kündigen. Ob der Mieter also auf einen Dritten, wie im vorliegenden Fall das Sozialamt, angewiesen ist, ist meist unerheblich. Insoweit sind alle Mieter bei Zahlungsverzug grundsätzlich gleich zu behandeln.
Andererseits wurden aber auch in einigen Bereichen die Rechte des Mieters entscheidend gestärkt. So wurde entschieden, dass der Vermieter während der Mietzeit z.B. nicht auf die Mietkaution des Mieters zurückgreifen darf. Die Mietkaution darf nicht dazu dienen, dem Vermieter zu helfen, strittige Forderungen während der Mietzeit durchzusetzen. Ebenso wurde entschieden, dass Mietern ein Vorkaufsrecht ihrer Wohnung zustehen kann. Wird ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt, so hat der Mieter die Möglichkeit, die Wohnung auch selbst zu kaufen. Dies soll den Mieter davor schützen, durch einen neuen Eigentümer aus der Wohnung gedrängt zu werden.
Und wer konnte sich vorstellen, dass sogar das Rauchen auf dem eigenen Balkon eingeschränkt werden kann? Auch hierzu haben die Gerichte entschieden, dass nunmehr Mieter, die sich von einem auf dem Balkon stark rauchenden Nachbarn gestört fühlen, einen Anspruch auf rauchfreie Zeiten haben. Also auch das Mietverhältnis besteht wie die Ehe aus Kompromissen.
Um solchen Streitigkeiten vorzubeugen oder in Ihrem Sinne beizulegen, lassen sie sich am besten fachkundig vom Anwalt ihres Vertrauens beraten.
Bildunterschrift: Rechtsanwalt Ramon Herbst
Kein Geld zu verschenken! Das Mieterhöhungsverlangen durch den Vermieter
Wohnraum wird nicht nur immer knapper, sondern auch immer teurer! So sind Mieterhöhungen an der Tagesordnung. Kein Mieter freut sich darüber, ein Mieterhöhungsschreiben des Vermieters im Briefkasten vorzufinden. Viele Mieter Zahlen aber dennoch die Mieterhöhung ohne diese zu hinterfragen! Dabei sind viele Mieterhöhungsverlangen unbegründet und/oder viel zu hoch!
Eine Überprüfung lohnt sich, da die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Mieterhöhung sehr hoch sind. Umgekehrt lohnt es sich ebenfalls für den Vermieter eine geplante Mieterhöhung zuvor anwaltlich prüfen zu lassen und auf ein sicheres Fundament zu stellen.
Eine Mieterhöhung muss grundsätzlich direkt vom Vermieter kommen. Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen und von allen Vermietern unterschrieben sein. Ist ein Bevollmächtigter eingeschaltet, muss die Originalvollmacht vorgelegt werden. Ebenfalls müssen alle Mieter Adressat der Mieterhöhung sein, sonst leidet diese bereits an formellen Mängeln.
Bei den Anforderungen an eine Mieterhöhung ist weiterhin zwischen der vertraglich vereinbarten Mieterhöhung, der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Mieterhöhung nach Renovierung oder Modernisierung zu unterscheiden. Fallstricke lauern überall und so ist die Abwehr eines schlecht vorbereiteten Mieterhöhungsverlangens oftmals möglich.
Bei einer mietvertraglich vereinbarten Staffelmiete werden Mietsteigerungen schon im Voraus vereinbart. Voraussetzung ist jedoch, dass die Mieterhöhung im Mietvertrag in Eurobeträgen angegeben ist. Die Angabe der Steigerung in Prozent reicht nicht! Außerdem muss zwischen jeder Staffel mindestens ein Jahr liegen.
In der Praxis werden Mieterhöhungen aber meistens damit begründet, dass die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst werden soll. Die „Ortsüblichkeit“ ist ein schwammiger Begriff. Der Vermieter muss diese nachweisen. Dies gelingt vielen Vermietern jedoch nicht. Der Vermieter kann die Mieterhöhung durch den Mietspiegel begründen, ein Gutachten heranziehen, oder aber auch Vergleichswohnungen benennen, um die Ortsüblichkeit nachzuweisen. Bezieht der Vermieter sich bei der Mieterhöhung auf die vergleichbaren Wohnungen, muss er mindestens drei Wohnungen nennen, die wirklich nach Art der Wohnung, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbar sind. Der Mieter muss hierbei der Mieterhöhung zustimmen. Er darf nach Ablauf des Monats, in dem er die Mieterhöhung bekommt, zwei weitere Monate überlegen und muss bei einer berechtigten Mieterhöhung die Zustimmung erklären – bei einer unberechtigten darf er die Zustimmung verweigern, die der Vermieter dann einklagen müsste. Es besteht genügend Zeit in Ruhe zu prüfen. Voreilige Zahlungen dagegen können nachteilig sein. So hat der Bundesgerichtshof in regelmäßigen unbeanstandeten Mietzahlungen eine stillschweigende Zustimmung zur Mieterhöhung nach dem Grundsatz „wer zahlt, stimmt zu“ gesehen.
Der Vermieter kann eine Mieterhöhung auch dann aussprechen, wenn er eine Modernisierung durchgeführt hat. Von diesen Modernisierungskosten kann der Vermieter tatsächlich jährlich 11 % auf den Mieter umlegen. Eine Modernisierung liegt aber nur dann vor, wenn nachhaltig Energie oder Wasser eingespart wird oder sich die Wohnverhältnisse und der Gebrauchswert verbessern. Arbeiten, die lediglich der Erhaltung des Gebäudes dienen, dürfen nicht umgelegt werden. Zudem kann dem Mieter ggf. für entstandene Reinigungskosten oder Ähnliches aufgrund der vom Vermieter ausgeführten Arbeiten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz haben. Kommt es durch die Arbeiten zudem zu Beeinträchtigungen des Wohnwertes, so kann der Mieter auch einen Anspruch auf Mietminderung durchsetzen.
Bildunterschrift: Rechtsanwalt Ramon Herbst
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